Auf diese Nachricht haben Schuldnerberater*innen und Ratsuchende schon lange gewartet.
Nachdem der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einer Stellungnahme davon ausgegangen war, dass es mit europäischem Recht unvereinbar sei, die Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach drei Jahren zu löschen, hat sich die SCHUFA dazu entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung ab dem 28.03.2023 von drei Jahren auf 6 Monate zu verkürzen und das weitere Verfahren nicht abzuwarten.
Diese Entscheidung ist richtungsweisend, weil die Erteilung der Restschuldbefreiung einem negativen SCHUFA-Eintrag gleichkommt und die nunmehr praktizierte Löschung nach 6 Monaten den Betroffenen einen zeitnahen wirtschaftlichen Neustart nach der Durchführung des Insolvenzverfahrens erleichtert.
So ist es mit einer „sauberen SCHUFA“ einfacher möglich eine Wohnung anzumieten, ein Konto zu eröffnen oder einen Handyvertrag abzuschließen.
Die SCHUFA teilte in Ihrer Pressemitteilung überdies mit, dass zum Stichtag 28.03.2023 nicht nur der Eintrag „Erteilung der Restschuldbefreiung“, sondern auch alle hiermit verbundenen Verbindlichkeiten (die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind) gelöscht werden.
Zwischenzeitlich wurde in einer weiteren Pressemitteilung Ende April 2023 von der SCHUFA mitgeteilt, dass bereits für rund 250.000 Personen, die Daten zur erteilten Restschuldbefreiung gelöscht wurden.