Das vom Bundestag im Oktober 2020 auf den Weg gebrachte „Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG)“ ist am 01.12.2021 in Kraft getreten.
Hier die wichtigsten Änderungen
im Überblick:
Die Pfändungsfreigrenzen werden nun jährlich,zum 1. Juli, angepasst. Bislang erfolgte die Anpassung alle zwei Jahre. Hiermit möchte der Gesetzgeber die Preisentwicklung angemessen berücksichtigen.
Die Bank muss nach neuer Rechtslage ein Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln, wenn sich das Konto im Minus befindet. Der Bank ist es vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Pfändungs– und Überweisungsbeschlusses jedoch nicht gestattet eine Verrechnung oder Aufrechnung vorzunehmen.
Bislang konnte das im laufenden Kalendermonat nicht vollständig verbrauchte und geschützte Guthaben in den nächsten Monat übertragen werden. Dieser Übertragungszeitraum wurde mit der neuen Regelung auf drei Kalendermonate erweitert. Sollte der/die Schuldner*in bis zum dritten Kalendermonat nicht über das angesparte Guthaben verfügt haben, wird dieses zu Beginn des vierten Monats an den/die Gläubiger*in ausgekehrt.
Weiterhin kann ein P-Konto nur als Einzelkonto geführt werden. Für Gemeinschaftskonten wurde jedoch eine Übertragungsmöglichkeit eingeführt. Während der einmonatigen Auszahlungssperre kann der/die Schuldner*in und der/die andere Kontoinhaber*in (der/die nicht Schuldner*in ist), Guthaben vom Gemeinschaftskonto auf eigene Zahlungskonten übertragen (in der Regel wird der Übertragungsbetrag für jede/n Mitkontoinhaber/in anteilig berechnet). Der/die Schuldner*in kann durch die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto (innerhalb eines Monats) sein/ihr übertragenes Guthaben so schützen.
Mit der Reform wurden auch Regelungen über die Geltungsdauer der P-Konto-Bescheinigungerlassen. Unbefristete Bescheinigungen müssen Banken daher für eine Dauer von zwei Jahren beachten. Sind die zwei Jahre abgelaufen, kann – aber nicht muss – die Bank eine neue Bescheinigung verlangen. Hierfür hat sie den/die Kontoinhaber*in mindestens zwei Monate vor dem Tag, an dem die aktuelle Bescheinigung nicht mehr berücksichtigt werden soll, zu informieren.
Künftig sind neben dem/der Arbeitgeber*in und den geeigneten Stellen im Sinne der Insolvenzordnung auch Sozialleistungsträger, die Familienkasse und andere mit der Gewährung von Geldleistungen befassten Einrichtungen zur Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung verpflichtet.