NEU ist , dass die Schuldnerberatung nun auch Nachzahlungen von Sozialleistungen nach dem SGB II, SGB XII oder auch dem AsylbLG, sowie Nachzahlungen von Kindergeld und Kindergeldzuschlag bescheinigen darf. Es kann nur die tatsächliche Nachzahlung bescheinigt werden.
Arbeitslosengeld I, Rente, Krankengeld, Leistungen der Pflegekasse sowie Arbeitseinkommen können bis zu einem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 500,00 € bescheinigt werden. Übersteigt die Nachzahlung 500,00 €, ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht notwendig.