Der Rundfundbeitragsstaatsvertrag regelt, dass für jede Wohnung der Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 €/ Monat zu zahlen ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob in der Wohnung Rundfunkgeräte vorhanden sind.

Bestimmte Personengruppen können sich von der Zahlung befreien lassen. Dies sind unter anderem (eine vollständige Liste der Personengruppen finden Sie hier):

  • Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialgeld und Bürgergeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
  • Empfänger*innen von BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.

Haben Sie vergessen die Befreiung zu beantragen, können Sie bis zu drei Jahre rückwirkend einen Antrag auf Befreiung stellen. Sie sollten hierfür die entsprechenden Nachweise (Bescheide) beilegen.

Achtung!

Sollte nur ein/eine Bewohner*in beitragspflichtig sein, muss der Rundfunkbeitrag in voller Höhe gezahlt werden (Ein Beispiel aus unserer Beratungspraxis: Der Onkel wohnt mit seinem Neffen in einer gemeinsamen Wohnung. Der Onkel lebt von Bürgergeld, sein Neffe geht einer Arbeit nach und bezieht keine Sozialleistungen. Hier muss der Beitrag in voller Höhe geleistet werden).

Härtefallregel

Wenn Betroffene über Einkünfte verfügen, welche pro Monat nicht um mehr als 18,36 € über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegen, können sie beim Beitragsservice einen Härtefallantrag stellen. Um den Antrag zu stellen ist ein ablehnender Bescheid der Sozialbehörde einzuholen.

Wer zahlt den ermäßigten Beitrag von der derzeit 6,12 €

Dies betrifft Menschen mit einer Schwerbehinderung, die in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF vermerkt haben. Die Ermäßigung ist unter Vorlage des Ausweises beim Beitragsservice zu beantragen.

Sie zahlen noch keinen Beitrag und erhalten überraschend Post vom Beitragsservice

Dann sollten Sie unbedingt aktiv werden. Der Beitragsservice gleicht seine Daten mit den Daten der Einwohnermeldeämter ab und gelangt so an Adressen von Betroffenen, die noch keine Gebühren entrichten. Wenn Sie auf das Schreiben nicht antworten, werden Sie automatisch angemeldet und müssen Ihren Beitrag entrichten bzw. einen Befreiungsantrag stellen.

Achtung!

Durch den Abgleich der Daten mit dem Einwohnermeldeamt weiß der Beitragsservice, ab wann Sie in der Wohnung leben und kann die Beiträge rückwirkend ab dem Einzugstag von Ihnen einfordern.